Steuerkalender
Alle Steuertermine für das ganze Jahr
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Januar Februar März April Mai Juni |
Juli August September Oktober November Dezember |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 12.01. | 15.01. | Kapitalertragssteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Steuerabzug nach § 50a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 11/20xx Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 15.01. | 18.01. | Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 10.02. | 13.02. |
Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit Dauerfristverlängerung für 12/20xx bzw. IV/20xx Fristende für Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldung bei Monatszahlern Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 16.02. | 19.02. |
Feuerschutzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Versicherungssteuer |
| 28.02. | - | Lohnsteuerbescheinigung 20xx, elektronische Übermittlung |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 10.03. | 13.03. |
Einkommensteuer (I/20xx) Kapitalertragsteuer Körperschaftsteuer (I/20xx) Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für I/20xx Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 16.02. | 19.02. |
Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer |
| 31.03. | - | Fristablauf für Erlassanträge 20xx für die Grundsteuer |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 10.04. | 13.04. |
Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Steuerabzug nach § 50a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 2/20xx Fristende für Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldung bei Quartalzahlern Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 15.04. | 18.04. | Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer Hundesteuer |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 11.05. | 14.05. |
Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit Dauerfristverlängerung für 3/20xx bzw. I/20xx Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 15.05. | 18.05. |
Feuerschutzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Versicherungssteuer |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 02.06. | - |
Abgabe der Einkommensteuersteuererklärung und Umsatzsteuerjahresanmeldung für das Vorjahr Gewerbesteuererklärung |
| 10.06. | 13.06. |
Einkommensteuer (II/20xx) Kapitalertragsteuer Körperschaftsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 4/20xx Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 15.06. | 18.06. |
Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 03.07. | 06.07. | Grundsteuer bei beantragter jährlicher Fälligkeit |
| 10.07. | 13.07. |
Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 5/20xx Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 15.07. | 18.07. |
Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer Hundesteuer |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 11.08. | 14.08. |
Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit Dauerfristverlängerung für 6/20xx bzw. II/20xx Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 15.08. In Bayern und Saarland 20.08. |
18.08. In Bayern und Saarland 23.08. |
Feuerschutzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Versicherungssteuer |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 10.09. | 13.09. |
Einkommensteuer (III/20xx) Kapitalertragsteuer Körperschaftsteuer (III/20xx) Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 7/20xx Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 15.09. | 18.09. |
Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer |
| 30.09. | - | Ende der allg. Fristverlängerung für die Steuererklärung 20xx |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 12.10. | 15.10. |
Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 8/20xx Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 15.10. | 18.10. |
Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer Hundesteuer |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 10.11. | 13.11. |
Kapitalertragsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit Dauerfristverlängerung für 9/20xx bzw. III/20xx Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 16.11. | 19.11. |
Feuerschutzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Versicherungssteuer |
| Datum | Schonfrist | Steuer |
| 01.12. | - | Letzter Termin für Änderungen auf der Lohnsteuerkarte 20xx |
| 10.12. | 13.12. |
Einkommensteuer (IV/20xx) Kapitalertragsteuer Körperschaftsteuer Lohn- und Kirchensteuer Steuerabzug nach § 48a EStG Umsatzsteuer für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler mit Dauerfristverlängerung für 10/20xx Vergnügungssteuer Getränkesteuer |
| 15.12. | 18.12. |
Feuerschutzsteuer Versicherungssteuer |
| 31.12. | - | Letzter Antragstermin für Spar- und Wohnungsbauprämien |
Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.
Eine Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungs-Schonfrist ist keine fristgemäße Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wenn jedoch die Zahlungs-Schonfrist einmal versehentlich überschritten wird, z.B. durch einen Fehler der Bank, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht kommt. Denn wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler und gilt nicht als erlasswürdig. Wird ein Steuertermin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrages.
Diese Zahlungs-Schonfrist darf nicht mit der Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verwechselt werden. Die Abgabe-Schonfrist ist seit 2004 komplett entfallen (vgl. BMF-Schreiben vom 1.4.2003, IV D 2 – S 0323 – 8/03 = SIS 03 19 18). Deshalb droht bereits einen Tag nach dem Ende der Abgabefrist ein Verspätungszuschlag.
Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wurde die Schonfrist ab 1.1.2004 abgeschafft. Die für alle Steuern geltende Zahlungsschonfrist in § 240 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts wurde von fünf auf drei Tage verkürzt. Innerhalb der Schonfrist wird von der Erhebung eines Säumniszuschlages grundsätzlich abgesehen. Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. D.h., eine Bar- oder Scheckzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Die Finanzämter setzen aber ausnahmsweise dann keinen Säumniszuschlag fest, wenn ein Scheck der Anmeldung beigefügt wird oder wenn die Steuer innerhalb von fünf Tagen nach Abgabe der Anmeldung durch Überweisung dem Finanzamt gutgeschrieben wird.
