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Archiv für die Kategorie ‘Entscheidungen’

Häusliches Arbeitszimmer – Aussetzung der Vollziehung

9. Oktober 2009 admin Keine Kommentare

Mit Schreiben vom 06.10.2009 (IV A 3 – S 0623/09/10001) weist das BMF die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, in denen ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, stattzugeben.

Voraussetzung dafür ist:
- die betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmers – entsprechend der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage – beträgt mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit oder
- für die betriebliche/berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Die Aufwendungen sind dann höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 € zu berücksichtigen. Aussetzung der Vollziehung – also vorläufiger Rechtsschutz – ist laut BMF auch dann zu gewähren, wenn dies zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen bzw. anzurechnender Steuerabzugsbeträge führt.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grds. nicht mehr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, außer das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dieser Abzugseinschränkung war in letzter Zeit vermehrt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Mit Beschluss v. 8.5.2009 (Az. 1 K 2872/08 E) machte der 1. Senat des FG Münster deutlich, dass er die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zumindest teilweise für verfassungswidrig halte. Das finanzgerichtliche Verfahren wurde daher ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung ab 2007 dem BVerfG vorgelegt. Zuletzt hatte auch der BFH Zweifel an diesem Abzugsverbot geäußert (BFH, Beschluss v. 25.8.2009 – VI B 69/09).

Außenprüfung – Kein umfassendes Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung

8. Oktober 2009 admin Keine Kommentare

Mit einer Grundsatzentscheidung (Urteil 24. Juni 2009 – VIII R 80/06) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass vom Finanzamt kein Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen verlangt werden könne.

Die Vorschrift des § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) eröffnet den Außenprüfungsdiensten der Steuerverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die Finanzverwaltung ist auf diese Weise erstmals in der Lage, sehr große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.

Eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte, hatte sich in der Außenprüfung geweigert, einer entsprechenden Aufforderung des Prüfers Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) hatte der Sozietät Recht gegeben. Der BFH hat das Urteil des FG nun bestätigt und zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich Stellung genommen.

Nach dem Gesetz bestehe das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO. Deren Umfang war bislang unklar. Der BFH hat entschieden, dass nur solche Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.

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