Häusliches Arbeitszimmer – Aussetzung der Vollziehung
Mit Schreiben vom 06.10.2009 (IV A 3 – S 0623/09/10001) weist das BMF die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, in denen ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, stattzugeben.
Voraussetzung dafür ist:
- die betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmers – entsprechend der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage – beträgt mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit oder
- für die betriebliche/berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Die Aufwendungen sind dann höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 € zu berücksichtigen. Aussetzung der Vollziehung – also vorläufiger Rechtsschutz – ist laut BMF auch dann zu gewähren, wenn dies zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen bzw. anzurechnender Steuerabzugsbeträge führt.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grds. nicht mehr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, außer das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dieser Abzugseinschränkung war in letzter Zeit vermehrt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Mit Beschluss v. 8.5.2009 (Az. 1 K 2872/08 E) machte der 1. Senat des FG Münster deutlich, dass er die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zumindest teilweise für verfassungswidrig halte. Das finanzgerichtliche Verfahren wurde daher ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung ab 2007 dem BVerfG vorgelegt. Zuletzt hatte auch der BFH Zweifel an diesem Abzugsverbot geäußert (BFH, Beschluss v. 25.8.2009 – VI B 69/09).
